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Abgabenhinterziehung bei Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 33 Abs 2 FinStrG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Rechtsanwältin reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. An ihrem Wohnsitz, der zugleich ihr Kanzleisitz war, wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt, wobei die damit zusammenhängenden Vorsteuern nicht um den Privatanteil am Gebäude gekürzt wurden. Auf Nachfrage des Finanzamts gab sie an, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen; die Richtigstellung werde mit der Jahreserklärung erfolgen. Die Finanzstrafbehörde erkannte sie für schuldig, durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen vorsätzlich Umsatzsteuer verkürzt zu haben.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte ua aus, die Verantwortung der Rechtsanwältin, wonach ihr Vorgehen ein anderes gewesen wäre, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihr Verhalten finanzstrafrechtlich relevant sei, vermöge sie nicht zu exkulpieren.
Rechtliche Beurteilung: Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 FinStrG ist gemäß § 33 Abs 3 lit d FinStrG bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden. Wird in einer Ums...