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ASoK 8, August 2003, Seite 266

Alleinerzieherin kann Nachtarbeit verweigern

(VwGH) - Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Buffetkassierin verbindlich angeboten. Sie sollte im 3-Schichtbetrieb (Arbeitszeit zwischen 7.00 und 24.00 Uhr, Sonn- und Feiertage bis 23.00 Uhr, auch am Wochenende, evtl. auch Teilzeitbeschäftigung) arbeiten. Sie lehnte ab, weil die geforderte Arbeitszeit mit der Verpflichtung zur Betreuung ihrer 14-jährigen Tochter nicht vereinbar sei. Andere Personen stünden zur Betreuung nicht zur Verfügung. Darauf wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen verloren habe. Da die zugewiesene Beschäftigung innerhalb des Wohnortes liege, beeinträchtige die Betreuungspflicht für das Kind nicht die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Die für einen Leistungsbezug notwendige Arbeitswilligkeit liege daher nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung der Behörde nicht.

Grundsätzlich ist zwar bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohnortes des (der) Arbeitslosen auf die Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehm...

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