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ASoK 8, August 2003, Seite 265

Keine Sozialversicherungspflicht für die Bewirtschaftung ungarischer Äcker

Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof

Dipl.-Ing. Dr. Christian Urban

Im gegenständlichen Fall wurden von einer Landwirtin neben im Burgenland gelegenen landwirtschaftlichen Eigen- und Pachtgründen auch Ackerflächen in Ungarn, die nicht weiter als fünf Kilometer von der österreichischen Staatsgrenze entfernt sind, bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung sämtlicher in- und ausländischer Äcker erfolgte von einer in Österreich gelegenen Hofstelle. Seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurden die in Ungarn gelegenen Flächen gem. § 20 Abs. 5 BSVG mit einem Hilfseinheitswert bewertet und derart - zusammen mit dem Einheitswert der in Österreich gelegenen Ackerflächen - ein Versicherungswert errechnet. Dieser Versicherungswert wurde als Grundlage für die Vorschreibung der Pensions- und Unfallversicherung herangezogen.

Im Einspruchsverfahren wurde vorgebracht, dass Personen, die im Inland selbständig einen bäuerlichen Betrieb bewirtschaften, gem. § 1 BSVG der bäuerlichen Sozialversicherung unterliegen. Hinsichtlich der in Ungarn bewirtschafteten Flächen wird jedoch festgehalten, dass es sich dabei um nicht durch einen Einheitswert erfasste Flächen handelt, da es in Ungarn keine Einheitswerte gibt. Die in Ungarn gelegenen Flächen scheiden somit für die Ermittlung des Versicher...

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