zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2003, Seite 241

OGH: Personenschäden

1. Für Sachschäden bleibt die Haftpflicht der nach § 333 ASVG haftungsbefreiten Personen aufrecht, weil der Sachschaden außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung liegt.

2. Gem. § 1 EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Wird eine als Kraftfahrzeug zu beurteilende Arbeitsmaschine ortsfest eingesetzt, so ist sie nicht als KFZ eingesetzt und daher das EKHG nicht anwendbar.

3. Mit dem Wegfall des Betriebes eines Kraftfahrzeuges scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs. 2 EKHG aus.

4. Aufseher im Betrieb kann jedenfalls nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat. Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es auf die Funktionen des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an.

5. Auch der Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallzeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als „Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen, daher vom Versicher...

Daten werden geladen...