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OGH 22.09.1983, 7Ob584/83

OGH 22.09.1983, 7Ob584/83

Rechtssätze


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Norm
RS0033701
Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.
Normen
RS0033877
Keine Anwendung der §§ 81 ff EheG auf die Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft.
Norm
RS0033694
§ 1435 ABGB anwendbar bei Aufwendungen eines Lebensgefährten für den Bau eines Hauses auf dem Grund des anderen Lebensgefährten und für die gemeinsame Haushaltsführung im Hinblick auf die nach der Fertigstellung des Hauses beabsichtigte, dann durch den Tod eines Teiles nicht zustandegekommene Eheschließung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033701
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-88279