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OGH 21.10.2010, 5Ob150/10k

OGH 21.10.2010, 5Ob150/10k

Rechtssätze


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Normen
RS0109188
Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Miteigentümer heben sie sich dadurch ab, dass mit ihnen Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden (vergleiche MietSlg 37/29), während die Abgrenzung zu den Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut beziehungsweise die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein.
Normen
RS0117159
Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Normen
RS0013255
Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Sevko M*****, 2. Pauline B*****, 3.a. Charlotte W*****, 3.b. Suada M*****, 4. Beatrix K*****, 5. Elisabeth G*****, 6. Jiaqian S*****, 7.a. Birgit H*****, 7.b. Aloisia R*****, 7.c. Anton R*****, 8. Franz D*****, 9. Mag. Stefan N*****, 10. Katleen V*****, 11. Wolfgang O*****, alle (außer Antragsteller 3.a., 7.b. und 7.c.) vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Herbert N*****, 2. Brigitte N*****, 3. Alfred Z*****, 4. Ivonne M*****, wegen § 29 Abs 5 WEG 2002, §§ 834, 835 ABGB iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 9/10k-21, mit dem über Rekurs der Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 20 Msch 11/08y-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller, die die Mehrheit der Wohnungseigentümer bilden, stellten den Sachantrag, die Zustimmung der Antragsgegner zur Umwidmung der im Haus *****, gelegenen und als allgemeiner Teil gewidmeten Hausbesorgerdienstwohnung unter Begründung von selbständigem Wohnungseigentum daran und Veräußerung dieses Objekts an den Erstantragsteller zum durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Verkehrswert unter Einhaltung bestimmter Bedingungen gerichtlich zu ersetzen.

Das Rekursgericht bestätigte die Antragsabweisung des Erstgerichts, weil sich die Anteile der übrigen Wohnungseigentümer durch die beabsichtigte Umwidmung der Hausbesorgerdienstwohnung (und damit von allgemeinen Teilen der Liegenschaft) in ein weiteres Wohnungseigentumsobjekt zwingend ändern müssten. Es handle sich dabei um eine Verfügung über das gemeinschaftliche Gut iSd § 828 Abs 1 ABGB, für die eine fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden könne.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob die fehlende Zustimmung der Minderheit zu der von der Mehrheit beabsichtigten Verfügung über die gemeinschaftliche Sache im Außerstreitverfahren ersetzt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts hängt die hier zu treffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ab, weshalb sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als nicht zulässig erweist, was kurz zu begründen ist (§ 71 Abs 1 und 3 letzter Satz iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG).

Der vorliegende Sachantrag betrifft nicht mehrere einzelne, voneinander unabhängige Beschlussgegenstände, sondern eine untrennbare „Gesamtmaßnahme“, die ua sowohl die Umwidmung eines allgemeinen Teils in ein weiteres selbständiges Wohnungseigentumsobjekt als auch dessen Veräußerung an einen der Wohnungseigentümer umfasst und der nur einheitlich zugestimmt werden konnte oder gar nicht (vgl ./A).

Die Antragsteller bestreiten im Revisionsrekurs gar nicht substantiiert, dass die angestrebte Umwidmung ebenso wie die Veräußerung von Teilen des Gemeinschaftsguts grundsätzlich Verfügungen iSd § 828 ABGB darstellen, also substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte (vgl RIS-Justiz RS0109188). Sie vertreten aber die Ansicht, dass nicht jegliche Verfügung einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter unzugänglich sei; so könne nach der Rechtsprechung (SZ 24/42 und 5 Ob 545/95 [= MietSlg 48.047 = RIS-Justiz RS0013255 [T5]) einer Veräußerung/einem Tausch von im Verhältnis zum Ganzen unbedeutenden Teilen - wie die hier betroffene Wohnung im Ausmaß von nur 67 m² - als Verwaltungsmaßnahme die Zustimmung erteilt werden.

Dem ist zu entgegnen, dass die angeführten Judikate für eine Umwidmung im Sinn einer Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Liegenschaftsteils von § 2 Abs 4 auf § 2 Abs 2 WEG 2002 nicht einschlägig sind. Im Übrigen geht es hier nicht um die Aufgabe/den Tausch unbedeutender Teile des Hauses, sondern um die Übertragung eines (durch Umwidmung samt notwendiger Neufestsetzung der Nutzwerte [§ 9 Abs 2 WEG 2002; RIS-Justiz RS0082839; RS0117710; RS0083145] und Übertragung von Mindestanteilen [§ 10 Abs 4 WEG 2002]) neu geschaffenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekts in Gestalt einer Wohnung, also keinesfalls nur um eine geringfügige Veräußerungsmaßnahme.

Daher ist im Sinn der Rekursentscheidung daran festzuhalten, dass die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Verfügung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar ist (RIS-Justiz RS0117159; 5 Ob 116/01x = wobl 2002/5 [Call] = RIS-Justiz RS0109188 [T5]; 5 Ob 38/08m = RIS-Justiz RS0109188 [T15] = RS0117159 [T3]).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Außerstreitiges Wohnrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00150.10K.1021.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-88225