OGH 18.12.1973, 4Ob102/73
OGH 18.12.1973, 4Ob102/73
Rechtssätze
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Norm | |
RS0029833 | Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (vgl 4 Ob 186/55 = Arb 6360). |
Normen | |
RS0028426 | Die Kündigung bewirkt, daß das bis dahin auf unbestimmte Zeit laufende Dienstverhältnis nunmehr in ein solches bestimmte Dauer - nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist - umgewandelt wird (vgl dazu auch SZ 26/267). |
Norm | AngG §23 Abs7 VII |
RS0028772 | Abfertigungsanspruch des Angestellten, der zwar selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Dienstgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird. |
Norm | AngG §36 V |
RS0029925 | Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (§ 36 AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt. |
Normen | |
RS0029685 | Die Ankündigung eines Angestellten, die Konkurrenzklausel nach seinem Ausscheiden nicht einhalten zu wollen, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine moralische Unzuverläßlichkeit. |
Normen | |
RS0029419 | Die Ankündigung, eine Konkurrenzklausel nicht einhalten zu wollen, kann unter Umständen bloß die Ankündigung bedeuten, eine unwirksame Vereinbarung nicht einhalten zu wollen. Aber auch wenn unter dieser Ankündigung der Fall zu verstehen war, daß der Dienstnehmer in Kauf nehmen werde, sich auch an eine wirksame Vereinbarung nicht halten zu wollen, ist damit noch nicht gesagt, daß sich hierin eine Haltung offenbare, die vermuten lasse, daß der Dienstnehmer nicht mehr die Interessen des Dienstgebers vertreten werde. |
Normen | |
RS0029222 | Mit Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt auch die Treuepflicht des Dienstnehmers. Verletzungen der Treuepflicht sind ab diesem Zeitpunkt keine Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 ArbGerG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029833 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-88160