OGH 13.12.1955, 4Ob186/55
OGH 13.12.1955, 4Ob186/55
Rechtssätze
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Normen | |
RS0043579 | Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen. |
Normen | |
RS0029652 | An Angestellte in leitender Stellung sind im allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen. Untreue liegt nur dann vor, wenn sich das Verhalten des Dienstnehmers bewusst gegen die Interessen des Dienstgebers richtet. Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit reicht hingegen fahrlässiges Handeln aus. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es weniger auf die tatsächliche Schädigung des Dienstgebers, sondern vor allem darauf an, ob für ihn vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. |
Normen | |
RS0029435 | Bekanntgabe von Produktionsunterlagen an Kreditreferenten der Bank des Dienstgebers als Entlassungsgrund. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043579 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-74102