Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2003, Seite 234

Neues aus der Gesetzgebung

Mag. Harald Kaszanits

Darstellung der Altersteilzeitregelung nach Beschluss des Nationalrates am , im Rahmen der Beschlussfassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie weitere zu erwartende Gesetzesänderungen.

1. ALTERSTEILZEITREGELUNG NACH BESCHLUSSFASSUNG IM NATIONALRAT

1.1. Beginn der Altersteilzeit vor dem

• Frauen ab 50 und Männer ab 55 Jahren, die

• in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

• für längstens 6 ½ Jahre bis 56 ½ für Frauen und 61 ½ für Männer,

• Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt im letzten Monat vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und dem reduzierten Entgelt + SV-Beiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

• Blockzeitregelungen sind ohne Ersatzkraft zulässig.

• Die Höhe des Altersteilzeitgeldes hängt nicht von einer Ersatzkrafteinstellung ab.

• Für Altersteilzeitverträge, die vor dem wirksam wurden, gilt weiterhin das alte Pensionsantrittsalter (56 ½ für Frauen und 61 ½ für Männer).

1.2. Beginn der Altersteilzeit zwischen 1. April und

Daten werden geladen...