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ASoK 6, Juni 2003, Seite 205

OGH: Kollektivvertrag / Zuordnung

In einem Fall, in dem die Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun hat, hat das Gericht die Anwendung des „richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs. 13 GewO zu ermittelnde „richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. - (§ 2 Abs. 13 GewO)

„Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass ein Unternehmen, dessen eigentlicher Gegenstand die Erzeugung von Wurst- und Selchwaren und der Verkauf dieser Produkte ist, selbst wenn es sich in wesentlich geringerem Umfang auch mit dem Vertrieb branchenfremder Handelswaren befasst, nicht als Handels-, sondern als Erzeugungsbetrieb anzusehen sei.

[...] Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass das Rösten von Kaffee keinesfalls als Handelsgewerbe angesehen werden kann.

[...] Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, eine sol...

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