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OGH: Pensionsversicherung / Kinder
• Enkel gelten nicht als „Kinder im Sinne des Geltungsbereiches des § 260 ASVG". - (§ 260 ASVG)
„Der Kläger hält dennoch an seinem Standpunkt fest, dass er (weil er als Enkel, der mit der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft gelebt habe) der Definition des Begriffes ‚Kind' i. S. d. § 252 Abs. 1 Z 5 ASVG entspreche und daher auch als ‚Kind' im Sinne des Geltungsbereiches des § 260 ASVG (mit Anspruch auf Waisenpension nach dem Tod der Versicherten) gewertet werden könne; dass also der in § 260 ASVG genannte Begriff ‚Kind' auch auf die Stellung des Klägers anzuwenden sei. Der Begriff ‚Enkel' - wie in § 252 Abs. 1 Z 5 ASVG genannt - könne auf den Kläger nämlich nicht ausreichend Anwendung finden und werde seinem ‚Status' (als seit 1984 bei seinen leiblichen Großeltern, die völlig an die Stelle der leiblichen Eltern getreten seien, lebender Enkel) nicht ausreichend gerecht. Der vorliegende Fall sei nämlich deshalb ‚etwas eigentümlich', weil der damals minderjährige Kläger per Gerichtsbeschluss seinen Großeltern überantwortet worden sei und seine Adoption - wie er selbst erklärt habe - nur ‚versehentlich' nicht erfolgt sei.
[...] Die aus der klaren Gesetzeslage (§ 260 ASVG) abzuleitende Konsequenz eines Ausschlusses des Waisenpensionsanspruches für Enkel des/der Versicherten ...