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OGH: Unfallversicherung
• 1. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden.
• 2. Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs. 1 ASVG nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs. 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente. Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheids über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs. 3 ASVG wirksam wird.
• 3. Kommt der Versicherungsträger seiner Pflicht zur Feststellung der Dauerrente innerhalb der gesetzlichen Frist des § 209 Abs. 1 ASVG nach, so ist er nicht an die Beschränkung des § 183 Abs. 2 Satz 1 ASVG gebunden.
• 4. Da es bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 209 Abs. 1 ASVG nicht auf eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 183 Abs. 1 ASVG ankommt, sind während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. - (§§ 183 Abs. 2, 209 Abs. 1 ASVG)
( 10 OB S 149/02 p)