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OGH: PV / Beitragszahlungen
• 1. Gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 GSVG sind Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden, nur dann als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind.
• 2. Teilzahlungen bei Beitragsrückständen sind auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen.
• 3. Für den Bereich des GSVG ist weder eine Widmung von Beitragszahlungen in der Form, etwa nur Pensionsversicherungsbeiträge oder Krankenversicherungsbeiträge bezahlen zu wollen, noch eine von der Anrechnungsregel des § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG abweichende Widmung von Teilzahlungen bei Beitragsrückständen möglich. - (§§ 35 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 1 GSVG)
( 10 Ob S 91/02 h)