Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Pensionsversicherung
• Die Bestimmung des § 255 Abs. 21 BSVG stellt eine unzulässige Diskriminierung männlicher Versicherter i. S. d. RL 79/7/EWG dar; sie ist daher unter Beachtung des vorrangigen Gemeinschaftsrechtes auch auf männliche Versicherte anzuwenden. - (§ 255 Abs. 21 BSVG)
( 10 Ob S 411/01 s)