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OGH: Dienstnehmerhaftung
• 1. Das DHG gilt für alle Kategorien von Dienstnehmern, gleichgültig, ob sie in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern Letztere im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein schädigendes Verhalten gesetzt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit des Schadenersatzrechtes zum Zivilrechtswesen ist daher der Rechtsweg für Klagen auch gegen Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und für Klagen von solchen Dienstnehmern gegen ihren Dienstgeber zulässig.
• 2. Der Dienstgeber darf seinen Dienstnehmer auch in keine andere Verfahrensart drängen. Nach dem DHG zu Unrecht einbehaltene Beträge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat dieser daher nicht im Verwaltungsverfahren nachzufordern; es steht ihm vielmehr hiefür der ordentliche Rechtsweg offen. - (§§ 1 und 7 DHG)
( 8 Ob A 185/01 s)