zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2003, Seite 135

OGH: Dienstnehmerhaftung

1. Das DHG gilt für alle Kategorien von Dienstnehmern, gleichgültig, ob sie in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern Letztere im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein schädigendes Verhalten gesetzt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit des Schadenersatzrechtes zum Zivilrechtswesen ist daher der Rechtsweg für Klagen auch gegen Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und für Klagen von solchen Dienstnehmern gegen ihren Dienstgeber zulässig.

2. Der Dienstgeber darf seinen Dienstnehmer auch in keine andere Verfahrensart drängen. Nach dem DHG zu Unrecht einbehaltene Beträge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat dieser daher nicht im Verwaltungsverfahren nachzufordern; es steht ihm vielmehr hiefür der ordentliche Rechtsweg offen. - (§§ 1 und 7 DHG)

( 8 Ob A 185/01 s)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...