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ASoK 4, April 2003, Seite 134

OGH: Insolvenzentgeltsicherung

§ 13 c IESG über die pauschalierte Unkostenabgeltung für Gläubigerschutzverbände ist nicht analog auf den Kostenersatzanspruch eines einschreitenden Rechtsanwaltes anzuwenden. - (§ 13 c IESG)

„Das Pauschale an solche Gläubigerschutzverbände soll sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vertretung eines Arbeitnehmers im IESG-Verfahren vorzunehmen sind, entlohnen. Besonders wichtig ist aus der Sicht der Bundessozialämter bzw. nun der IAF-Service GmbH die Ermittlung der Nettohöhe des gesicherten Anspruchs, denn nur in diesem Ausmaß gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Ausfallgeld (§ 3 Abs. 1 IESG); geschieht dies verlässlich durch den Gläubigerschutzverband, erspart sich das Bundessozialamt bzw. die IAF-Service GmbH die Berechnung. Dazu kommen die vorprüfungsstrittigen Ansprüche sowie die Antragstellung in standardisierter Form (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, 194 f.). Daraus zeigt sich, dass die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände i. S. d. § 13 c IESG schon von ihrer Zielsetzung, S. 135ihrer Struktur und ihrem Leistungsvolumen her mit Rechtsanwälten nicht vergleichbar sind. Nicht der Partei, sondern dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband sind pauschalierte Unkosten für ihre grundsätzlich und ausnahmslos für di...

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