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ASoK 4, April 2003, Seite 133

OGH: Insolvenzentgeltsicherung

1. Wurden Entgeltansprüche i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 IESG verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer zumindest für den Bereich des IESG diesen Anspruch unverändert.

2. Die Regelung des § 3 a Abs. 1 IESG über die Behandlung der Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung ist sinngemäß auf derartige Fälle auszudehnen, in denen der Arbeitgeber von ihm rechtmäßig einbehaltene Entgeltanteile pflichtwidrig nicht an den Gläubiger abführt und der Arbeitnehmer davon weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste. - (§ 3 a Abs. 1 IESG)

„Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass dem Arbeitnehmer in den Fällen, in denen die unterkollektivvertragliche Entlohnung nicht offensichtlich ist, weitwendige Erkundigungen darüber, ob der vereinbarte Lohn kollektivvertraglich zulässig ist, nicht zugemutet werden können. Bei Offenkundigkeit oder Bekanntwerden des Verstoßes ist der Arbeitnehmer hingegen nicht anders zu stellen als bei sonstigem Vorenthalten des Entgelts. Diese Sicht des Gesetzes begründet die Ausnahme von der zeitlichen S. 134Begrenzung hinsichtlich Ansprüchen wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung als dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung tragend sachlich in verfassungskonformer W...

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