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ASoK 4, April 2003, Seite 116

Der Dienstzettel in der Praxis

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstzettel auszustellen

Dr. Hans Trattner

Seit dem In-Kraft-Treten des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes mit ist im § 2 AVRAG die Ausstellung eins Dienstzettels gesetzlich verankert. § 2 AVRAG, welcher den Dienstzettel regelt, trat allerdings erst mit dem Geltungsbeginn des EWR-Abkommens mit in Kraft. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.

Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Namen und Anschrift des Arbeitgebers,

2. Namen und Anschrift des Arbeitnehmers,

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,

4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,

5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,

6. gewöhnlichen Arbeits-(Einsatz-)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-(Einsatz-)orte,

7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

8. vorgesehene Verwendung,

9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,

10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbe...

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