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OGH: PV / Minderung Erwerbsfähigkeit
• 1. Durch die Aufhebung der Wortfolge „und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H." in § 210 Abs. 1 erster Satz ASVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom trat gegenüber dem unterinstanzlichen Verfahren eine Änderung der Rechtslage ein.
• 2. Diese Aufhebung trat am Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, somit am , in Kraft. Seit diesem Tag steht der Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten das Erfordernis einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 von hundert aus dem letzten Versicherungsfall nicht mehr entgegen, sodass der Versicherte ab diesem Tag Anspruch auf Gewährung einer Gesamtrente i. S. d. § 210 Abs. 1 ASVG für die Folgen eines im Jahr 1970 erlittenen Arbeitsunfalles und einer im Jahr 1986 eingetretenen Berufskrankheit hat. - (§ 210 Abs. 1 ASVG)
„Eine vergleichbare Problematik, nämlich die Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches eines kundgemachten Gesetzes, behandelt die Bestimmung des § 5 ABGB. Danach wirken Gesetze (im Zweifel) nicht zurück und haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Demnach sind nur die n...