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ASoK 3, März 2003, Seite 066

Jüngere Entwicklungen im Bereich der Abfertigung Neu

Welche Folgen können eintreten, wenn der Arbeitgeber trotz Aufnahme neuer Arbeitnehmer kein Auswahlverfahren einleitet?

Dr. Thomas Rauch

Etliche Arbeitgeber haben noch keine Entscheidung für eine bestimmte Mitarbeitervorsorgekasse getroffen und daher das Verfahren noch nicht eingeleitet. Sofern bereits im Jänner 2003 Arbeitnehmer aufgenommen wurden, sind mit Ende Februar erstmals Beiträge abzuführen. Im Folgenden wird erörtert, welche Auswirkungen die Unterlassung der Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse hat. Weiters sind nunmehr auch nach einigen Kollektivverträgen Bestimmungen zur Abfertigung Neu zu beachten.

1. Zum Auswahlverfahren

1.1 Gesetzliche Regelungen zum Auswahlverfahren

In den §§ 9 und 10 regelt das BMVG die Auswahl der MV-Kasse.

Demnach ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Einigung mit der Belegschaftsvertretung abzuschließen und diese in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1 b ArbVG festzuhalten.

In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Arbeitnehmer über die beabsichtigte Auswahl einer bestimmten MV-Kasse binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige...

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