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ASoK 2, Februar 2003, Seite 59

OGH: Ausgliederung AMS

1. Gemäß § 63 AMSG sind bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages oder zur Erlassung von Richtlinien für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- S. 60und Besoldungsrechtes, insb. des VBG, weiter so anzuwenden, als ob die Bediensteten des Arbeitsmarktservice Vertragsbedienstete des Bundes wären.

2. Sind aber die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so zu behandeln wie Vertragsbedienstete des Bundes, so ist die Beendigung des befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund und der gleichzeitige Abschluss des befristeten Vertrages mit dem AMS wie eine Auflösung eines befristeten Dienstvertrages zum Bund und der gleichzeitige Abschluss eines neuen befristeten Dienstvertrages zum Bund zu beurteilen. Dies ist aber als Verlängerung des ersten befristeten Vertrages anzusehen.

3. Hat die neuerliche Befristung wegen Überschreitens der Dreimonatsfrist gegen § 4 Abs. 4 VBG verstoßen, so ist das Dienstverhältnis mit dem AMS als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen. - (§ 4 Abs. 4 VBG, § 63 AMSG)

( 8 Ob A 241/01 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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