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immo aktuell 3, Juni 2025, Seite 127

Zum Vorliegen eines „Quasi-Eigengeschäfts“ nach dem MaklerG

immo aktuell 2025/24

§ 6 Abs 4 MaklerG

§ 6 Abs 4 Satz 1 und 2 MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme bzw den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäfts, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Sachverhalt: [1] Die Beklagte übt das Gewerbe der Immobilienvermittlung aus. Am schlossen die Klägerin als Kaufinteressentin und die Beklagte als Maklerin eine Provisionsvereinbarung über die Vermittlung des Ankaufs eines Objekts (Wohnung samt Stellplatz). Mit Kaufvertrag vom erwarb die Klägerin dieses Objekt von einer GmbH als Verkäuferin.

[2] Bei Abschluss der Provisionsvereinbarung und des Kaufvertrags war der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten mit 51 % an der Verkäuferin beteiligt. Er war auch der Geschäftsführer der Verkäuferin und partizipierte anteilig am Verkaufserlös. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt (unmittelbar oder mittelbar) an der Verkäuferin beteiligt oder umgekehrt. Auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses und die Tätigkeit der Beklagten als Doppelmaklerin wurde die Klägerin (bereits i...

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