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immo aktuell 3, Juni 2025, Seite 123

Prüfgegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG

immo aktuell 2025/22

§ 16 Abs 8 und 9, § 37 Abs 1 Z 8 MRG

Prüfgegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 8 und Abs 9 MRG ist nicht die Frage nach der (Un-)Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung nach allgemein-zivilrechtlichen Kriterien an sich, sondern die Zulässigkeit des danach angehobenen Hauptmietzinses nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben. Dabei hat der Außerstreitrichter als (Vor-)Frage lediglich zu klären, ob überhaupt eine entsprechende Vereinbarung als Voraussetzung für die Anhebung des Mietzinses vorliegt.

Sachverhalt: Der Antragsteller war von bis befristeter Hauptmieter einer dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegenden Wohnung. Die Antragsgegnerin war die Vermieterin. Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag die Wertsicherung des Hauptmietzinses unter Verweis auf § 5 RichtWG.

Mit Antrag an die Schlichtungsstelle vom begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Hauptmietzinse iSd § 16 Abs 8 und 9 MRG. Die Schlichtungsstelle stellte die Mietzinsüberschreitung im Rahmen der zehnjährigen Präklusion des § 16 Abs 8 MRG fest. Über Antrag der Antragsgegnerin bestätigte das Erstgericht die Unzulässigkeit der Mietzinsvereinbarung und errechnete den Überschreitungsbetrag anhand der Mietzinsanhebungen laut der Wertsicherungsvereinbarung. ...

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