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Vorliegen einer Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG
immo aktuell 2025/17
Widmungen, die für die tatsächliche Bebauung eine (weitere) Umwidmung oder eine Ausnahmegenehmigung erfordern, stellen keine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG dar. Eine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG ist in diesen Fällen - wie auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist (vgl ErlRV 1680 BlgNR 24. GP, 10) - erst dann gegeben, wenn eine spätere Widmungsänderung erstmals tatsächlich eine Bebauung ermöglicht.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin erwarb im Mai 2015 unentgeltlich einen Drittelanteil an einer Liegenschaft von ihrem Vater, welche dieser im Jahr 1972 entgeltlich erworben hatte. Zum Übergabszeitpunkt (und bereits seit April 1982) lautete die Widmung der Liegenschaft auf „Bauerwartungsfläche Betriebsgebiet Kategorie II“. Im August 2015 wurde die Liegenschaft in „Baufläche Betriebsgebiet Kategorie II“ umgewidmet. Im Jahr 2021 verkaufte die Revisionswerberin ihren Anteil an der Liegenschaft um 541.666 € an ihre beiden Geschwister. Im Wege der Selbstberechnung wurde die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) - laut VwGH - in Höhe von 97.499,88 € an das Finanzamt abgeführt. Die Ermittlung der Einkünfte und daraus folgend der ImmoESt erfolgte auf Basis von § 30 Abs 4 Z 1 EStG pauschal, wobei al...