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Arbeitsunfall im EU-Ausland und Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG
EU-Verordnung 1408/71 wirkt auch für Zeiten vor dem österreichischen Beitritt
Der EuGH hatte sich in einem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Duchonmit der Frage der sozialrechtlichen Absicherung von Wanderarbeitnehmern nach Arbeitsunfällen in Drittstaaten zu befassen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer aufgrund eines im Jahr 1968 in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach dem österreichischen ASVG hat. Der EuGH entschied mit Urteil vom , dass auch in diesem Fall - obwohl sich der Arbeitsunfall lange vor dem österreichischen EWR- und EU-Beitritt und damit auch vor dem In-Kraft-Treten der einschlägigen EU-Regelungen in Österreich ereignete - die einschlägige EU-VO 1408/71 zur Anwendung kommt und dass ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht besteht.
1. Sachverhalt und Entscheidungen des nationalen Erst- und Zweitgerichtes
Der Kläger, Herr Johann Duchon, ist ein am geborener österreichischer Staatsbürger, die beklagte Partei ist die (österreichische) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Der Kläger erlitt am bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland einen Arbeitsunfall. Seither bezieht er...