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Neue Arbeitnehmerschutzvorschriften
Novellen der AM-VO, BauV, VGÜ, SFK-VO, BPV-verantwortliche Personen
Mit sind Änderungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in Kraft getreten: Im Wesentlichen erfolgten mit der Novelle BGBl. II Nr. 313/2002 Bereinigungen von Redaktionsversehen und Klarstellungen, vor allem aber eine Vereinheitlichung der Prüfbestimmungen von Arbeitsmitteln, die nunmehr zur Gänze in der AM-VO geregelt sind. Bisherige Prüfregelungen der BauV wurden aufgehoben und in die AM-VO integriert, es besteht damit keine Unterscheidung mehr nach Einsatzort eines Arbeitsmittels auf oder außerhalb von Baustellen. Weitere Neuregelungen betreffen die Prüfplakette an Arbeitsmitteln (§ 11 Abs. 3 a AM-VO), wodurch unter bestimmten Voraussetzungen die Aufbewahrung von Prüfbefunden über lediglich wiederkehrende Prüfungen am Einsatzort entfallen kann. Diese Regelung ist vor allem auf kleinere und selbst fahrende Arbeitsmittel bezogen, für die keine Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Für Hubstapler kann nunmehr die Nachrüstung mit Überroll- oder Kippschutz entfallen, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen (ungefährliche Arbeiten) auszuschließen ist (§ 53 Abs. 3 a AM-VO).
S. 382Die Novelle der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997...