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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 352

OGH: Vorzeitige Alterspension

Die vom Gesetzgeber im SVÄG 2000 rückwirkend mit Ablauf des vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des § 253 b ASVG steht mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang, ist somit unbeachtlich, und es kommt daher ein Zuspruch der beantragten Leistung an den männlichen Versicherten auch zum Stichtag bei Vorliegen der bisher dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht.

Eine weibliche Versicherte, die ebenfalls vor der ordnungsgemäßen Durchführung der Richtlinie einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt und ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hatte, befindet sich somit in der gleichen Lage wie die männlichen Versicherten in den bereits entschiedenen Verfahren. Sie hat daher nach dem Gemeinschaftsrecht auch Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden.

Daraus folgt, dass auch für die weibliche Versicherte ein Zuspruch der beantragten Leistung zum Stichtag bei Vorliegen der bisher dafür erforderlich gewesenen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht kommt. - ...

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