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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 352

OGH: Unfallversicherung / Geldleistungen

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr.

Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen werden auch für die Bemessung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung Einkünfte nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung zuzüglich allfälliger nach § 179 ASVG zu berücksichtigender Sonderzahlungen.

Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen sind gem. § 179 Abs. 1 zweiter Satz ASVG die im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Es sind somit auch hinsichtlich der Sonderzahlungen nur jene Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen, d...

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