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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 350

OGH: Unfallversicherung: vorzeitige Rente

Der Bestimmung des § 108 Abs. 5 B-KUVG liegt ein dem § 107 Abs. 1 B-KUVG vergleichbarer Zweck zu Grunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, währenddessen nach § 107 Abs. 1 B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw. nach § 108 Abs. 5 B-KUVG die Rente auf Grund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 107 Abs. 1 B-KUVG) bzw. Gesamtrente (§ 108 Abs. 2 B-KUVG) festgesetzt werden.

Da die Bestimmungen über die Gesamtrentenbildung nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 1
B-KUVG voraussetzen, dass die durch den neuerlichen Dienstunfall allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer wenigstens zehn von hundert betragen würde, ist ein allein auf Gewährung einer Gesamtrente nach §§ 108 Abs. 1 B-KUVG bzw. einer sog. Stützrente nach § 108 Abs. 5 B-KUVG gerichtete Begehren nicht berechtigt, wenn durch den neuerlichen Dienstunfall keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.

Die in gleicher Weise auch für die Bestimmung des § 108 Abs. 1 B-KUVG geltenden Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes anlässlich der Aufhebung einer Wortfolge in § 210 Abs. 1 ASVG sind nicht entscheidungswesentlich, wenn § 108 B-KUVG scho...

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