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VwGH: Arbeitsinspektionsgesetz / Unterlagen
• Arbeitgeber haben nach § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
• Durch die Verwendung des Begriffes „Übermitteln" in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG wird somit klar gestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist. - (§§ 8 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG)
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