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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 349

VwGH: Arbeitnehmerschutz / Baustellenmeldung

Durch die Formulierung des voraussichtlichen Endes der Baustelle mit „ca. Ende Dezember 1997" in der Baustellenmeldung ist im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz ausreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bestellung des Bauleiters auf die Dauer der Arbeiten auf der Baustelle erfolgt ist, sofern die Bestellung nicht vorher widerrufen wird.

Es war somit auch zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung am ein rechtswirksamer Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von der bauführenden Gesellschaft auf den zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Bauleiter gegeben. - (§ 23 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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