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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 349

VwGH: Arbeitnehmerschutz / leitende Angestellte

Filialleiter kommen i. S. d. § 23 Arbeitsinspektionsgesetz als „leitende Angestellte" in Betracht.

Es kann nicht von vornherein ohne nähere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass einer Filialleiterin der vierten Führungsebene entgegen den Behauptungen dieser Gesellschaft nicht die nötige Anordnungsbefugnis zur Ergänzung der Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung um einen Beleuchtungskörper zukomme.

Dadurch, dass § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Im Hinblick auf die durch § 367 Z 25 GewO 1994 gegebene Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Geboten und Verboten bedarf es im Spruch eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden, als solche bescheidmäßig bezeichneten Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen.

Das zu § 367 Z 25 GewO 1994 Gesagte hat wegen der Gleichartigkeit des normativen Gehaltes auch in Ansehung des § 190 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu gelten. - (§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz, § 367 Z 25 GewO, § 190 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

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