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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 347

OGH: Betriebsübergang / unwirksame Kündigung

Der Anspruch auf Unwirksamkeit der im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern ist im Interesse der Rechtssicherheit und dem Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen.

Wird die Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Betriebsüberganges erst mehr als vier Jahre nach deren Ausspruch konkret geltend gemacht, so haben die Arbeitnehmer gegen diese Aufgriffsobliegenheit verstoßen.

Es kann nicht von einer fixen Frist von sechs Monaten zur Geltung des Fortsetzungsanspruches unter Unwirksamkeit der Kündigung ausgegangen werden. Vielmehr ist diese fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen.

Dass in diesem Zusammenhang einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung zukommen kann, ergibt sich schon aus dem Gebot der effektiven Umsetzung der Richtlinie und der richtlinienkonformen Interpretation. - (Art 4 der Richtlinie 77/187/EWG über die Angleichung ...

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