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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 346

OGH: Betriebsübergang / Bundesmuseen

§ 10 Abs. 5 Bundesmuseen-Gesetz ist im Sinn der Betriebsübergangsrichtlinie und der dazu ergangenen nationalen Vorschriften des AVRAG auszulegen.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen entsprechenden Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf den Vorrang des EU-Rechts von der Ansicht auszugehen, dass ein Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang über ein Verschlechterungsverbot hinausgehend zur Erreichung des Schutzzieles der Richtlinie geboten ist.

Die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages durch Zeitablauf kann nicht mit einer Kündigung gleichgesetzt werden. Dies selbst dann, wenn - ohne Hinzutreten weiterer Sittenwidrigkeitselemente - die Befristung in Anbetracht des bevorstehenden Betriebsübergangs vereinbart wurde.

Gemäß der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Bundesmuseen-Gesetz behalten jedoch die Arbeitnehmer die ihnen am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers zustehenden Rechte nach dem VBG. Zu diesen den Arbeitnehmern gewahrten Rechten zählen auch die Bestimmungen des VBG über die Fortsetzung befristeter Dienstverhältnisse.

Die Vereinbarung einer Probezeit am Beginn des zweiten befristeten Dienstverhältnisses ist auf Grund des § 4 Abs. 3 VBG unzulässig und würde a...

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