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Reparatur der Ambulanzgebühren
Schließlich soll noch kurz über die angesichts der drohenden Aufhebung der Ambulanzgebührenregelung durch den Verfassungsgerichtshof in aller Eile erfolgte Reparatur dieser Regelung berichtet werden. Die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Ambulanzgebühr nicht entrichtet zu werden braucht, sollen um jene Fälle ergänzt werden, in denen anschließend an den Ambulanzbesuch eine stationäre Aufnahme nicht erforderlich ist, sondern „nur" ein ambulant abschließend zu behandelnder Notfall vorliegt, sowie um solche Fälle, in denen ein chronisch Kranker mangels eines entsprechenden Angebots bei niedergelassenen Ärzten oder aufgrund der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines solchen Angebots wegen zu großer Entfernung die Ambulanz in Anspruch nimmt. Anhängige Fälle sind bereits nach der neuen Rechtslage zu vollziehen, und bereits entrichtete Ambulanzgebühren können bei Vorliegen eines der neuen Ausnahmetatbestände zurückgefordert werden.