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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 342

Abfertigung alt und Abfertigung neu - Versuch einer Bilanz (BMVG)

Dr. Wolfgang Höfle

Abfertigung alt und Abfertigung neu - Versuch einer Bilanz (BMVG)

RdW 8/2002, Art. Nr. 462, 471 - 481: Artikel von Franz Michael Adamovic.

Der Autor meint, dass in jenen Fällen, in denen noch nicht drei Dienstjahre vorliegen, der Übertragungsbetrag ausschließlich von der Parteienvereinbarung abhängt und „auch null sein" kann. Das Günstigkeitsprinzip gelte nur für Rechte des Arbeitnehmers, nicht aber für Anwartschaften. Er zitiert dabei eine oberstgerichtliche Entscheidung, nach S. 343der das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten sei (also keine Anerkennung als eheliche Ersparnis).

Anm.: Eine Anwartschaft liegt erst nach drei Dienstjahren vor; und auch diese ist noch keine Forderung, was m. E. die von mir angeführte Kritik (ASoK 9/2002, 360 f.) an den überwiegenden Lehrmeinungen weiter bestärkt.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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