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Beitragsfreie freiwillige Zuwendungen der Dienstgeber an Hochwasseropfer
• Beitragsfreie freiwillige Zuwendungen der Dienstgeber an Hochwasseropfer (§ 49 Abs. 3 ASVG)
ASoK 9/2002, 288: OÖ GKK v. .
Einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus besonderem Anlass - wie z. B. auf Grund der Hochwasserkatastrophe - gewährt werden, sind gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG nicht zum Entgelt zu zählen und daher beitragsfrei.
Als Nachweis für die eingetretene Schädigung wird empfohlen, eine Kopie der Schadensmeldung (z. B. an Versicherung, Gemeinde oder Land) zu den Gehaltsakten zu geben.
Anm.: Durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2002 (Beschluss im Plenum des Nationalrates vom ) wurde nun Vorsorge dafür getroffen, dass auch im Lohnsteuerbereich und bei den Lohnnebenkosten keine Steuerpflichten entstehen (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG).