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AVR 3, Juni 2025, Seite 112

Rechtsanfragen betreffend Kapitalertragsteuerabzug auf Kryptowährungen

BMF-Anfragebeantwortung vom .

Gemäß § 3 Z 1 KryptowährungsVO besteht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob primär Kryptowährungen des Alt- oder Neuvermögens veräußert werden sollen. Dabei besteht allerdings die Möglichkeit, dieses Wahlrecht dem Abzugsverpflichteten (zB in den allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu übertragen. Sollte daher dem Abzugsverpflichteten ein solches Wahlrecht eingeräumt worden sein, kann - durch den Abzugsverpflichteten - auch pauschal festgelegt werden, dass Kryptowährungen, die vor dem angeschafft worden sind, stets als zuallererst veräußert gelten (vor der Veräußerung von Kryptowährungen mit pauschalen Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs 4a Z 2 EStG). Steht das Wahlrecht jedoch unverändert dem Steuerpflichtigen zu und wird dieses aber nicht ausgeübt, geht nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen § 2 Abs 3 KryptowährungsVO der Bestimmung des § 3 Z 2 KryptowährungsVO vor, weshalb Kryptowährungen als zuerst veräußert gelten, deren Anschaffungskosten nach § 93 Abs 4a Z 2 EStG angesetzt wurden.

Link zur vollständigen Anfragebeantwortung: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---ESt-KSt/Rechtsanfragen-betreffend-Kapitalertragsteuerabzug-auf-Kryptow%C3%A4hrungen.html.

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