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ASoK 10, Oktober 2002, Seite 330

Abfertigung bei Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

Bei Unterbrechung eines Dienstverhältnisses ist der Wille der Parteien maßgeblich

Dr. Hans Trattner

Oftmals werden Arbeitsverhältnisse - aus welchen Gründen auch immer - unterbrochen, und dann ergeben sich Fragen und Probleme hauptsächlich hinsichtlich der Abfertigung. Mit dieser Frage haben sich die Höchstgerichte schon mehrmals befasst.

Kürzlich hat sich der OGH mit dieser Thematik in seiner Entscheidung, 9 Ob A 231/01 p vom auseinander gesetzt und eine grundlegende Aussage getroffen.

S. 331Ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses dessen Unterbrechung (mit Beendigungswirkung) oder eine (keine Beendigung darstellende) Karenzierung (= Aussetzung) vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff. ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen.

Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung die Umstände, die für das Vorliegen einer (mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung verbundenen) Unterbrechung sprechen, gegenüber den Umständen überwiegen, die auf das Vorliegen einer Karenzierung hindeuten.

In Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, ist die Absicht, den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis „stempeln" zu schicken, in Verbindung mit ...

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