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AVR 3, Juni 2025, Seite 96

Unionsrechtliche Grenzen der Befugnis zur Abänderung einer verbindlichen Zolltarifauskunft durch das BFG?

Rainer Borns und Eric Coenen

Art 33 UZK sieht die Möglichkeit vor, dass die Zollbehörde auf Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der die zolltarifliche Einreihung oder der Ursprung einer Ware verbindlich gegenüber der Zollbehörde und dem Inhaber der Entscheidung festgestellt wird. Der VwGH wurde nun mit der Frage konfrontiert, ob eine solche verbindliche Zolltarifauskunft nach Art 33 UZK durch das BFG im Rechtsmittelweg rückwirkend geändert werden kann. Für den VwGH war unklar, ob Vorschriften des UZK - insbesondere Art 34 Abs 3 UZK - der Ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen des BFG gemäß § 279 BAO entgegenstehen. Aufgrund dieser Unklarheit legte das österreichische Höchstgericht diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor.

1. Das Vorabentscheidungsersuchen

Die mitbeteiligte Partei beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft iSd Art 33 UZK. Im Rahmen dieser reihte das Zollamt eine Ware mit der Bezeichnung „Einwegvenenstauer“ abweichend vom Einreihungsvorschlag der Mitbeteiligten in die Warennummer 4008 2190 00 ein. Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass diese Ware unter die Position 4014 9000 00 einzuordnen sei. Nach abweisender Beschwer...

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