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Der Anspruch auf Umsatzsteuerzinsen des § 205c BAO und das „offene Verfahren“
§ 205c BAO regelt den Anfall von Umsatzsteuerzinsen im Abgabenverfahren. Als diese Bestimmung mit dem AbgÄG 2022 in den Rechtsbestand eingeführt wurde, legte § 323 Abs 75 BAO ihren zeitlichen Anwendungsbereich fest. Hiernach sollen für Gutschriften aus Voranmeldungen Umsatzsteuerzinsen (nur) dann gewährt werden, wenn das zugrunde liegende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbgÄG 2022 noch „offen“ ist. Das BFG hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Beschwerdeführer Zinsen nach § 205c BAO für Umsatzsteuergutschriften aus Voranmeldungen aus den Jahren 2017 und 2018 geltend machen wollte. Die Zinsen wurden dabei mittels gesonderten Antrags begehrt, da die zugrunde liegenden Umsatzsteuerverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen waren. Das BFG sprach aus, dass mit „offenen Verfahren“ iSd § 323 Abs 75 BAO nur Umsatzsteuerverfahren gemeint sein können, nicht jedoch die hierauf aufbauenden Zinsverfahren. Da im Beschwerdefall diese Umsatzsteuerverfahren bereits rechtskräftig beendet waren, waren sie nicht mehr „offen“, und ein Zinsanspruch bestand nach dem BFG somit nicht. Außerdem konnte nach dem BFG ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Umsatzsteuerzinsen schon deshalb nicht bestehen, weil eine unionsrechtskon...