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EuGH weist ersten Vorlageantrag des BFG zur umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung zurück
Der EuGH hat ein Vorabentscheidungsersuchen des BFG zur Unionsrechtskonformität der Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG mangels ausreichender Darstellung des Sachverhalts und aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit zurückgewiesen. Das BFG hatte Zweifel geäußert, ob dieser Befreiungstatbestand gegen das Beihilfeverbot des Art 107 AEUV verstößt. Der EuGH bemängelte insbesondere unklare Angaben zur Bedeutung der Vorlagefrage für den konkreten Rechtsstreit. In der Folge hat das BFG ein neues, verbessertes Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, in dem es seine aus § 279 BAO abgeleitete umfassende Kognitionsbefugnis ausdrücklich betont. Vor diesem Hintergrund soll dieser Beitrag die durch den Beschluss des EuGH aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen behandeln.
1. Anlassfall vor dem BFG
1.1. Die Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG
Mit Beschluss vom hat der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFG, in dem nach der Unionsrechtskonformität des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG idF vor dem AbgÄG 2024 in Hinblick auf das Beihilfeverbot des Art 107 AEUV gefragt wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Mittlerweile hat das BFG ein verbessertes Ersuchen erneut vorgelegt. § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG regelte die sogenannte „Zwischenbankbefreiung“, nach der „sonstige Leistung...