Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 10, Oktober 2002, Seite 322

Übertritt in das neue Abfertigungssystem

In-Kraft-Treten und Übergangsrecht ­ §§ 46, 47, 48 BMVG

Mag. Harald Kaszanits und Mag. Erwin Rath

Das BMVG trat mit in Kraft und gilt grundsätzlich für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt, sofern diese Arbeitsverhältnisse länger als einen Monat dauern. Auf zum bestehende privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (das sind jene Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt) finden weiterhin die jeweils geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen (insbesondere nach dem Angestelltengesetz und dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz) sowie nach Kollektivverträgen Anwendung.

Vereinbarung des „Übertritts" in das BMVG

Für zum bestehende Arbeitsverhältnisse sieht das BMVG allerdings die Möglichkeit vor, dass in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung des BMVG für das jeweilige Arbeitsverhältnis ab einem in dieser Vereinbarung festzulegenden Stichtag an Stelle der bisher für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Abfertigungsbestimmungen vereinbart wird (vgl. § 47 Abs. 1 BMVG).

Eine einseitige Gestaltungsmöglichkeit beim Übertritt ist nicht vorgesehen. Dieser Übertritt kann jedoch erst ab dem wirksam vereinbart werden.

Das BMVG sieht zwei Übertrittsvarianten vor:

1. Übertritt mit Übertragung der erwor...

Daten werden geladen...