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ASoK 9, September 2002, Seite 320

OGH: Entlassung von AN

Allein aus der fallweisen Nutzung des zur Verfügung gestellten PC zu privaten Zwecken ist ein Vertrauensverlust i. S. d. § 27 Z 1 AngG noch nicht objektiv begründbar. Dies wird vielmehr - gegebenenfalls nach Ermahnungen - als Pflichtwidrigkeit i. S. d. § 27 Z 4 AngG zu prüfen sein.

Kommt aber hinzu, dass der Arbeitnehmer, nachdem sein Verhalten aufgedeckt wurde, entgegen der ausdrücklichen Anweisung seines Vorgesetzten versuchte, das Dokument zu löschen, und diesen Versuch auch nach dem neuerlichen Hinweis seines Vorgesetzten auf das Verbot fortsetzte, so musste der Arbeitgeber befürchten, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht nur während seiner Arbeitszeit auf dem PC Privatarbeiten verrichten, sondern auch Anweisungen, die der Kontrolle und Verhinderung solcher Aktivitäten dienen, unterlaufen werde. Die Entlassung ist daher gem. § 27 Z 1 AngG gerechtfertigt. - (§ 27 Z 1 AngG)

( 8 Ob A 218/01 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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