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ASoK 9, September 2002, Seite 318

OGH: Landesbedienstete

Die in der Dienstrechts-Novelle 1999 in § 82 Abs. 9 VBG geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen) Regelung auf vor dem eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. - (§§ 9, 26, 82 Abs. 9 VBG)

„In seinem Urteil vom , C-243/95 (‚Hill/Stapleton') sprach der EuGH aus, dass Art. 119 (nunmehr Art. 141) EG-Vertrag sowie die RL 75/117/EWG des Rates vom dahin auszulegen sind, dass sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, dass diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Der VfGH hat i. d. F. unter Bezugnahme auf diese Entscheidung de...

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