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OGH: Vertragsbedienstete Kärnten
• Der Bestimmung des § 25 der Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt ist kein eigener Begriff des Monatsbezuges zu entnehmen.
• Da die Vorschrift des § 25 der Vertragsbedienstetenordnung somit nichts anderes bestimmt, ist gemäß ihrem Absatz 1 das Kärntner Dienstrechtsgesetz sinngemäß anzuwenden.
• In § 138 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes ist der Begriff des Monatsbezuges klar definiert. Soweit daher § 42 Abs. 4 der Vertragsbedienstetenordnung von „Monatsbezug" spricht, ist der Monatsbezug i. S. d. § 138 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes anzuwenden, welcher die Einbeziehung von Entgeltbestandteilen wie Sonderzahlungen, Überstundenentgelte oder Zuschläge ausschließt. - (§ 138 Kärntner DienstrechtsG, §§ 25, 42 Abs. 4 Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt)
( 9 Ob A 239/01 i)