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OGH: PV / Ersatzfreiheitsstrafen
• Die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsverfahren ist unter die Bestimmung des § 58 Abs. 1 GSVG, wonach Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhen, zu subsumieren. - (§ 58 Abs. 1 GSVG)
( 10 Ob S 347/01 d)