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OGH: Bemessung / Kindererziehung
• Die Bestimmung des § 139 Abs. 6 GSVG ist dahin zu verstehen, dass auch mit Kindererziehungszeiten 80 % der höchsten - entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs. 1 bzw. § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung - Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat.
• Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht, weil bereits § 139 Abs. 4 GSVG i. d. F. der 20. GSVG-Novelle eine gleich lautende Limitierungsbestimmung enthält. - (§§ 125, 139 Abs. 6, 266 Abs. 18 GSVG)
„Die Revisionswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel zunächst ihren Prozessstandpunkt, wonach die Gesamtbemessungsgrundlage i. S. d. § 125 GSVG die ‚höchste zur Anwendung kommende Bemessungsgrundlage' i. S. d. § 139 Abs. 6 GSVG sei. Einer solchen Auslegung steht, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, welche ausdrücklich nur auf die (normale)S. 317 Bemessungsgrundlage nach § 122 Abs. 1 GSVG, die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 123 Abs. 1 GSVG und die Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen nach § 126 GSVG Bezug nimmt. Auch die oben dargelegte Entstehungsgeschichte sowie die erwähnten Novellierungen dieser Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt...