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OGH: Alterspension / Kürzung
• Der Grenzbetrag des Erwerbseinkommens, den Bezieher einer Alterspension verdienen können, ohne dass durch die Teilpensionsregelung ein teilweises Ruhen der Pension eintritt, entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gem. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, welcher auf den Monat bezogen ist.
• Die Frage, ob die Alterspension einer Versicherten zu kürzen ist, hängt daher von der Höhe ihres gesamten monatlichen Erwerbseinkommens ab. Liegt dieses unter dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz, so liegt eine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 253 Abs. 2 ASVG, welche Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension als Teilpension wäre, nicht vor. - (§§ 253 Abs. 2, § 293 Abs. 1 lit. a ASVG)
( 10 Ob S 138/01 v)