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FAGG § 18c. Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung, BGBl. I Nr. 59/2026, gültig ab 01.10.2026
3a. Abschnitt Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen

§ 18c. Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung

(1) Tritt der Verbraucher nach § 18b zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.

(2) Tritt der Verbraucher nach § 18b vom Vertrag zurück, so hat

1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten,

2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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